Bußgeldverfahren - Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten? Was tun?

Bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen (insbesondere bei Rotlichtverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen) ermittelt die Behörde über das (z. B. fotografierte - "geblitzte") Kennzeichen des Fahrzeuges dessen Halter. Dieser wird sodann im Rahmen einer Kennzeichenanzeige mittels eines Anhörungsbogens angeschrieben. Dies ist deshalb erforderlich, weil der Betroffene (das ist erst einmal der Fahrzeughalter) Gelegenheit bekommen muss, sich vor Erlass eines Bußgeldbescheides zu dem Vorwurf bzw. zu dem Verstoß zur äußern.

Der Anhörungsbogen ist zweigeteilt. Zum einen werden "Angaben zur Person" gefordert und zum anderen "Angaben zur Sache" bzw. zu dem Tatvorwurf.  Beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen. Die Behörde darf aus dem Schweigen des Fahrzeughalters auch keine negativen Schlüsse ziehen etwa nach dem Motto "wer schweigt, hat etwas zu verbergen".

Angaben zur Person müssen Sie indes machen und den Anhörungsbogen fristgerecht an die Ordnungsbehörde zurückschicken.

Ist für die Behörde auf dem Radarfoto z. B. klar erkennbar, dass es sich um eine weibliche Fahrerin handelt, während der Halter männlich ist, erhält dieser einen Zeugenfragebogen, in welchem er aufgefordert wird, den Namen der Fahrerin zur Tatzeit preiszugeben. Auch in diesen Fällen ist es aus taktischer Sicht nicht ratsam, voreilig Angaben zur Sache zu machen und sich statt dessen z. B. zunächst anwaltlichen Rat zu holen.

Bei Straßenkontrollen kann eine solche Anhörung auch in mündlicher Form direkt nach dem Verstoß durch die Polizei erfolgen. Auch in solchen Fällen ist es ratsam, gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Angaben zur Sache zu machen und nichts zu unterschreiben. Aufgrund der Feststellung der Personalien des Fahrers/der Fahrerin ist es der Polizei nämlich möglich, den Vorwurf auf dem schriftlichen Weg zu klären, was Ihnen ausreichend Bedenkzeit gibt.

Erhält die Behörde auf diesen Wegen keine ausreichenden Daten, um den tatsächlichen Fahrer/die Fahrerin zur Tatzeit zu ermitteln, erfolgt die Ermittlung auf anderen Wegen, z. B. durch Befragung des Einwohnermeldeamtes nach den mit dem Halter in einem Haushalt lebenden Personen und Abgleich des dort hinterlegten Passbildes mit dem Radarfoto, oder Befragung von Familienmitgliedern, Nachbarn und/oder Kollegen/Kolleginnen aus dem Umfeld des Halters unter Vorhalt des Radarfotos.

Durchaus üblich ist auch die persönliche Vorladung des Halters zur Polizei zwecks weiterer Befragung. Bedenken Sie bitte, dass Sie weder verpflichtet sind, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten noch der Polizei die Haustür zu öffnen. Auch hier kann sich das Einholen eines Rechtsrates durchaus empfehlen, zumal wenn es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, für den ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Kann die Behörde den Fahrer/die Fahrerin nicht rechtzeitig ermitteln, kann - frühestens gerechnet ab dem Tattag - die sogenannte Verfolgungsverjährung eintreten, die es der Behörde unmöglich macht, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.