Hund und Mietwohnung
Juristisch gesehen ist der Hund lediglich eine Sache. Auch wenn der Hund "gefühlt" zur Familie gehört, gibt dies dem Hundebesitzer noch lange nicht das Recht, den Hund wie ein Familienmitglied in der Mietwohnung zu halten.
Befindet sich im Mietvertrag keine Regelung über die Haltung von Hunden, kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass das Halten von Hunden in der Mietwohnung grundsätzlich zulässig ist.
Ist die Hundehaltung im Mietvertrag ausdrücklich gestattet, darf der Mieter in der Wohnung natürlich einen Hund halten.
Beinhaltet ein Mietvertrag hingegen ein generelles Verbot der Hundehaltung in der Wohnung, ist dies nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam. Erlaubt sind solche Klauseln nur dann, wenn die Anschaffung eines Hundes von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wird. Diese Zustimmung kann allerdings nur in eng umgrenzten Fällen vom Vermieter verweigert werden. So darf der Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung in der Wohnung nur dann verweigern, wenn sachliche Gründe vorliegen, also z. B. andere Mieter durch den Hund wesentlich beeinträchtigt werden (Allergien, Hundephobie o.ä.), oder die Wohnung für eine große Hunderasse oder mehrere Hunde viel zu klein ist (z. B. kleine Einzimmerwohnung mit Wolfshund).
Als Hundehalter ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn man sich im Mietvertrag vom Vermieter schon bei Mietbeginn oder aber bei späterer Anschaffung des Hundes die Haltung eines Hundes schriftlich zusichern läßt.